BUND Landesverband Brandenburg
Mitglied werden Jetzt spenden
BUND Landesverband Brandenburg

Wasserrechtliche Erlaubnis für Welzow Süd hätte nie erteilt werden dürfen!

06. Juli 2016 | Kohle, Energiewende

BUND Brandenburg legt Berufung gegen die Wasserrechtliche Erlaubnis (WRE) für den Tagebau Welzow Süd ein.

Nach drei Jahren hat der BUND Brandenburg die Zulassung zur Berufung erhalten und nun den Antrag auf Aufhebung der Wasserrechtlichen Erlaubnis (WRE) für den Tagebau Welzow Süd beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt. Nach Ansicht des BUND Brandenburg sind die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung für den Tagebau Welzow nicht gegeben.

Das Wasserhaushaltsgesetz lässt eine Verschlechterung von Gewässerkörpern (Grundwasser und Oberflächengewässer) nur im Ausnahmefall zu, wenn ein höherstehendes öffentliches Interesse ohne Alternative nur dadurch erreicht werden kann. Damit eine Ausnahme erteilt werden kann, muss die Verschlechterung der betroffenen Gewässer zudem zutreffend prognostiziert und alle sinnvollen Gegenmaßnahmen zur konkreten Vermeidung bzw. Minimierung der verschlechternden Auswirkungen festgelegt werden.

„Die unsägliche Praxis der Verlegung von Messstellen, wenn die festgelegten Einleitbedingungen nicht erreicht wurden, zeigt, dass das Bergamt die notwendigen Prognosen weder durchgeführt hat, noch in der Lage ist, sinnvolle Maßnahmen zur Minimierung der Verschlechterung festzulegen,“ so Axel Kruschat Geschäftsführer des BUND Brandenburg.

Bei wesentlichen Verschlechterungen durch den Tagebau wie der Sulfatbelastung durch Tagebauwasser wurden durch das Bergamt nicht einmal Maßnahmen zur Minimierung festgelegt.

„Tatsächlich ist aber weder die Prüfung der Bewirtschaftungsziele selbst bezogen auf einzelne betroffene Wasserkörper noch die Ausnahmefähigkeit von den Bewirtschaftungszielen hinreichend geprüft worden, ebenso wenig, ob andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Daher hatte das Bergamt für seine Entscheidung keine hinreichende Grundlage, um das Vorliegen von Versagungsgründen zu verneinen. Tatsächlich hätte die Erlaubnis vielmehr versagt werden müssen,“ so Rechtsanwalt Tobias Kroll von der Kanzlei Philipp-Gerlach und Teßmer.

Antragsschreiben an das OVG 

Zur Übersicht

BUND-Bestellkorb